Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13 NZB |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 22.05.2013 - S 7 AL 3/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13 NZB
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13
Das SG berücksichtige nicht die Vorgaben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 1. Juli 2009 zum Aktenzeichen B 4 AS 21/09 R, wonach auch ein objektiv überflüssiger Aufwand auf Wunsch des Mandanten beachtlich sei und stelle unzutreffend auf den objektiv erforderlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab.Die vom SG seiner Entscheidung zunächst zugrunde gelegte rechtliche Prämisse, dass Betragsrahmengebühren im Einzelfall vom abrechnenden Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, z.B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber ausgleichspflichtigen Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist, entspricht sowohl der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF) als auch der einschlägigen Kommentierung (vgl.: Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 Rn 5 ff.).
Die schließlich vom SG zitierten Maßstäbe zur Bewertung des Tätigkeitsumfangs sind wörtlich aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (Az.: B 4 AS 21/09 R) entnommen.
Insbesondere ist kein Widerspruch zu den Vorgaben des Bundessozialgerichts im vom Kläger angeführten Urteil vom 1. Juli 2009 (Az.: B 4 AS 21/09 R) ersichtlich.
Weiterhin beinhaltet das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (Az.: B 4 AS 21/09 R) gerade keine verbindlich vorzunehmende Kopplung einer anzunehmenden "umfangreichen Tätigkeit" an bestimmte Zeitintervalle, sondern benennt im Gegenteil den Aufwand in Zeitstunden ausdrücklich lediglich als Orientierungshilfe im Rahmen der im Einzelfall erforderlichen Bewertung anhand des üblichen Ablaufs eines Verfahrens:.
Schließlich ist aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (Az.: B 4 AS 21/09 R) auch keine zwingend gebotene Überschreitung der Schwellengebühr für alle Fälle mit problematischen Mandanten und Verständigungsproblemen zu entnehmen, sondern lediglich eine entsprechende Beispielsaufzählung für im jeweils zu beurteilenden konkreten Einzelfall etwaig die Annahme einer überdurchschnittlichen tatsächlichen Schwierigkeit rechtfertigenden Sondersituation.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05
Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13
Die vom SG seiner Entscheidung zunächst zugrunde gelegte rechtliche Prämisse, dass Betragsrahmengebühren im Einzelfall vom abrechnenden Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, z.B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber ausgleichspflichtigen Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist, entspricht sowohl der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF) als auch der einschlägigen Kommentierung (vgl.: Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 Rn 5 ff.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 3 R 84/08
Rentenversicherung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13
Schließlich ist rechtlich geklärt, dass ein Zinsanspruch für Erstattungsforderungen nach § 63 SGB X mangels eines allgemeinen Verzinsungsgrundsatzes, mangels einer besonderen gesetzlichen Anordnung und mangels einer ungewollten und durch eine Analogie auszufüllenden Gesetzeslücke nicht in Betracht kommt (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVs 22/84 - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2008 - L 3 R 84/08). - BSG, 25.06.1986 - 9a RVs 22/84
Erstattung von Aufwendungen - Verzinsung - Rechtsverfolgung im Vorverfahren
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13
Schließlich ist rechtlich geklärt, dass ein Zinsanspruch für Erstattungsforderungen nach § 63 SGB X mangels eines allgemeinen Verzinsungsgrundsatzes, mangels einer besonderen gesetzlichen Anordnung und mangels einer ungewollten und durch eine Analogie auszufüllenden Gesetzeslücke nicht in Betracht kommt (vgl.: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVs 22/84 - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2008 - L 3 R 84/08). - LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - L 1 KR 259/11
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 7 AL 93/13
Nicht ausreichend ist hingegen die gewollte Klärung einer Tatsachenfrage, selbst wenn insoweit verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. z.B.: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2012 - L 1 KR 259/11 NZB - Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn 28, 29).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2014 - L 7 AL 61/13 Das SG hat sich sodann mit den Gründen für die nach seiner Auffassung weit unterdurchschnittliche Tätigkeit im vorliegenden Fall auseinandergesetzt, wobei es in Übereinstimmung mit dem BSG berücksichtigt hat, dass für den Einzelfall eine unter- bzw. überdurchschnittliche Tätigkeit zu bewerten ist (vgl. hierzu auch: Beschluss des Senats vom 23.09.2013, Az.: L 7 AL 93/13 NZB).